Präambel und Anbieterangaben
biteme.digital GmbH, Wohllebengasse 4/9, 1040 Wien, ÖsterreichFirmenbuchnummer FN 556660v, Firmenbuchgericht Handelsgericht Wien
UID-Nummer ATU76866857
Elektronische Postadresse: ahoi@biteme.digital
Geschäftsführung: Jürgen Bogner (alleiniger Geschäftsführer)
Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation sowie Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT)
Anwendbare gewerberechtliche Vorschriften: Gewerbeordnung 1994, abrufbar über das Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at)
Aufsichtsbehörde: Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk als Gewerbebehörde
Alle in Angeboten, Auftragsbestätigungen und auf der Website genannten Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Vorrang
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der biteme.digital GmbH (im Folgenden „biteme") und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Kunde") über Leistungen in den Bereichen Strategie und Beratung, Enablement, Schulung und Vortrag, Automatisierung und Pipelines, Custom AI sowie über die wiederkehrende Überlassung von KI-Systemen.
1.2 biteme erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. biteme richtet ihr Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des KSchG. Wird ausnahmsweise ein Verbraucher Vertragspartner, gilt § 20.7.
1.3 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn biteme im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der vorvertraglichen Korrespondenz auf sie hinweist und sie dem Kunden zugänglich macht, und der Kunde dem nicht vor Vertragsschluss widerspricht. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn biteme ihnen nicht gesondert widerspricht und in Kenntnis abweichender Bedingungen leistet. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ein Verweis des Kunden auf eigene Bedingungen in einer Bestellung oder Auftragsbestätigung genügt dafür nicht.
1.5 Vorrang der Individualabrede. Individuell vereinbarte Regelungen im Angebot, im Projektvertrag, in der Leistungsbeschreibung oder in einer Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Die Rangfolge lautet: Individualvereinbarung, sodann Auftragsbestätigung samt Leistungsbeschreibung, sodann diese AGB.
1.6 Änderung dieser AGB. Bei Verträgen über einmalige Leistungen gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung unverändert fort. Bei Dauerschuldverhältnissen (§ 3 Modul E, § 18) kann biteme dem Kunden eine geänderte Fassung anbieten. Das Angebot ist dem Kunden mindestens acht Wochen vor dem vorgeschlagenen Wirksamkeitsdatum in Textform zu übermitteln, die geänderten Klauseln sind gegenüberzustellen. Widerspricht der Kunde innerhalb dieser Frist, gilt die bisherige Fassung weiter; biteme kann das Dauerschuldverhältnis in diesem Fall zum vorgeschlagenen Wirksamkeitsdatum ordentlich kündigen. Eine Zustimmungsfiktion durch Schweigen wird nicht vereinbart.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von biteme sind bis zu dem im Angebot genannten Datum verbindlich, mangels Angabe 14 Tage ab Zugang. Darstellungen auf der Website, in Leistungsübersichten und in Preisbeispielen sind unverbindliche Einladungen zur Angebotslegung.
2.2 Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden, durch Auftragsbestätigung von biteme oder durch Beginn der Leistungserbringung mit Wissen des Kunden. Schriftform im Sinne dieser AGB ist auch durch E-Mail oder durch ein von beiden Seiten bestätigtes elektronisches Dokument gewahrt.
2.3 Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr im Sinne des § 1170a Abs. 2 ABGB erstellt, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnet sich eine Überschreitung von mehr als 15 Prozent ab, informiert biteme den Kunden unverzüglich und legt die Gründe dar. Der Kunde kann den Auftrag daraufhin innerhalb von fünf Werktagen auf den ursprünglichen Umfang zurückführen oder beenden; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 3 Leistungsgegenstand, Vertragstypen, Leistungsmodule
3.1 Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und einem allfälligen Briefingprotokoll. Innerhalb des vom Kunden gesetzten Rahmens hat biteme Gestaltungsfreiheit in der Wahl von Methodik, Werkzeugen, Modellen und Architektur.
3.2 Vertragstypen. Welcher gesetzliche Vertragstyp anwendbar ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsmodul. Die Einordnung entscheidet über Erfolgsbezug, Abnahme und Gewährleistung und wird deshalb ausdrücklich geregelt:
| Modul | Leistungen | Vertragstyp | Geschuldet ist |
|---|---|---|---|
| A · Strategie und Beratung | KI-Strategie und Roadmap, AI Readiness Check, Geschäftsführungs-Sparring, Beratung zu DSGVO und KI-Verordnung, AI Security (Prompt Injection, agentische Risiken, Modell-Audits), KI-Governance | Dienstvertrag, §§ 1151 ff. ABGB | fachgerechtes Tätigwerden nach dem anerkannten Stand von Technik und Praxis, kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg |
| B · Enablement, Schulung, Vortrag | Workshops (halbtägig bis mehrtägig, inhouse oder online), Trainings, „KI-Führerschein", Enablement-Game, Keynotes und Vorträge | Dienstvertrag mit Terminbezug | Durchführung zum vereinbarten Termin im vereinbarten Umfang, kein Lernerfolg und keine Kompetenzstufe |
| C · Pipelines und Automatisierung | Workflow-Automatisierung, Content-, Social- und Clipping-Pipelines, E-Mail-, CRM- und Reporting-Automatisierung | Werkvertrag, §§ 1165 ff. ABGB, mit Abnahme nach § 3.6 | Herstellung des in der Leistungsbeschreibung definierten Werks |
| D · Custom AI | maßgeschneiderte KI-Assistenten und Agenten, Bots, lokale LLM-Infrastruktur, Integrationen in M365, Slack, Notion, Webflow und vergleichbare Systeme | Werkvertrag; soweit laufender Betrieb vereinbart ist, insoweit Dauerschuldverhältnis | Herstellung und, bei vereinbartem Betrieb, Verfügbarkeit nach § 3.7 |
| E · Wiederkehrende Leistungen | Retainer und Begleitung, externer KI-Beauftragter bzw. Fractional CAIO, Überlassung von KI-Systemen zur Nutzung („KI-Mitarbeiter mieten") | Dauerschuldverhältnis; bei Überlassung zusätzlich Lizenz nach § 11 | laufende Leistungsbereitschaft im vereinbarten Umfang |
3.3 Beschaffenheit KI-gestützter Leistungen. Soweit biteme Leistungen unter Einsatz von Systemen der künstlichen Intelligenz erbringt, wird die geschuldete Beschaffenheit als Verfahren beschrieben und nicht als Ergebnisgarantie. Vereinbart ist der in der Leistungsbeschreibung festgelegte Funktionsumfang, die dort festgelegten Eingangs- und Ausgangsformate und, soweit ausdrücklich vereinbart, die dort festgelegten Prüf- und Freigabeschritte. Eine bestimmte inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Reproduzierbarkeit einzelner Modellausgaben ist nicht Vertragsinhalt, soweit sie nicht ausdrücklich als messbares Abnahmekriterium vereinbart wurde.
3.4 Änderungen des Leistungsumfangs. Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch biteme. Mehraufwand wird nach § 12.5 vergütet.
3.5 Teilleistungen. biteme ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und der Leistungszweck nicht beeinträchtigt wird.
3.6 Abnahme (Modul C und D). Werkleistungen sind vom Kunden binnen zehn Werktagen ab Bereitstellung zu prüfen und abzunehmen oder unter konkreter Bezeichnung der Abweichung von der Leistungsbeschreibung zurückzuweisen. Reagiert der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, obwohl biteme bei der Bereitstellung ausdrücklich und gesondert auf den Beginn der Frist und die Folge des Schweigens hingewiesen hat, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nimmt der Kunde das Werk produktiv in Betrieb, gilt es mit Aufnahme des Produktivbetriebs als abgenommen.
3.7 Verfügbarkeit im Betrieb. Ist laufender Betrieb vereinbart (Modul D und E), gilt die im Angebot ausdrücklich bezeichnete Verfügbarkeit. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird keine bestimmte Verfügbarkeit geschuldet; biteme hält die von ihr betriebenen Komponenten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers verfügbar und behebt Störungen zu ihren üblichen Geschäftszeiten. Für die Verfügbarkeit von Systemen Dritter (§ 4) steht biteme in keinem Fall ein.
§ 4 Vorleistungen Dritter, Plattformen und Modellanbieter
4.1 biteme erbringt ihre Leistungen unter Einsatz von Diensten, Plattformen und Modellen Dritter, insbesondere von Anbietern generativer KI, von Automatisierungsplattformen, von Hosting- und Kollaborationsdiensten sowie von sozialen Netzwerken und Werbeplattformen. Diese Dritten bestimmen ihre Nutzungsbedingungen, ihre Preise, ihren Funktionsumfang und ihre Verfügbarkeit selbst.
4.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erkennt mit der Auftragserteilung an, dass biteme darauf keinen Einfluss hat. Das betrifft insbesondere:
- a) die Abschaltung, Änderung oder Verteuerung von Modellen, Schnittstellen oder Plattformfunktionen durch den Anbieter, auch ohne Vorankündigung;
- b) die Ablehnung, Sperrung oder Entfernung von Inhalten, Konten, Anzeigen oder Auftritten durch Plattformbetreiber, auch ohne Angabe von Gründen und auch auf bloße Behauptung einer Rechtsverletzung durch Dritte hin;
- c) Änderungen des Modellverhaltens durch Versionswechsel oder Anpassungen beim Anbieter (Modell-Drift), die dazu führen können, dass gleichartige Eingaben zu abweichenden Ausgaben führen.
4.3 Tritt ein Ereignis nach 4.2 ein, wird biteme den Kunden unverzüglich informieren und eine gleichwertige Alternative vorschlagen. Der dafür erforderliche Aufwand ist gesondert zu vergüten, es sei denn, das Ereignis ist von biteme zu vertreten. Bei Dauerschuldverhältnissen kann biteme das betroffene Modell oder den betroffenen Dienst durch ein funktional gleichwertiges ersetzen; wesentliche Änderungen des Verarbeitungsorts oder der Subprozessorkette werden nach § 14.4 behandelt.
4.4 Eine Haftung von biteme für Handlungen, Unterlassungen, Ausfälle oder Bedingungsänderungen dieser Dritten besteht nur nach Maßgabe des § 17.
§ 5 Einsatz künstlicher Intelligenz, Transparenz, Kontrollpflicht
5.1 Offenlegung des Einsatzes. biteme setzt bei der Leistungserbringung Systeme künstlicher Intelligenz ein, sowohl lokal betriebene Modelle als auch Modelle externer Anbieter. Auf Anfrage benennt biteme die für einen konkreten Auftrag eingesetzten Modellklassen und Verarbeitungsorte.
5.2 Grenzen maschinell erzeugter Ergebnisse. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Ausgaben generativer Systeme probabilistisch sind. Sie können sachlich unrichtig, unvollständig, veraltet oder erfunden sein, auch wenn sie sprachlich überzeugend wirken. biteme führt die im Angebot vereinbarten Prüfschritte durch. Eine darüber hinausgehende Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit einzelner Ausgaben wird nicht übernommen.
5.3 Kontroll- und Sorgfaltspflicht des Kunden. Der Kunde bleibt für die Verwendung der Arbeitsergebnisse in seinem Betrieb verantwortlich. Er hat Ergebnisse vor einer Verwendung mit rechtlicher, wirtschaftlicher, medizinischer, technischer oder sicherheitsrelevanter Tragweite auf ihre Richtigkeit und Zulässigkeit zu prüfen. Der Einsatz künstlicher Intelligenz entbindet nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht. Der Oberste Gerichtshof hat zu 14 Os 95/25i vom 07.10.2025 für den anwaltlichen Berufspflichtenbereich festgehalten, dass der Einsatz von KI nicht von der berufsrechtlichen Sorgfaltspflicht entbindet. Die Parteien vereinbaren die Prüfpflicht des Kunden deshalb ausdrücklich, unabhängig davon, ob er einem regulierten Beruf angehört.
5.4 Kennzeichnung nach Art. 50 KI-VO. Erstellt biteme im Auftrag des Kunden Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte, die ganz oder teilweise künstlich erzeugt oder verändert wurden, weist biteme bei der Lieferung darauf hin und stellt, soweit technisch möglich, maschinenlesbare Herkunftsinformationen bereit. Für die Kennzeichnung bei der Veröffentlichung ist der Kunde verantwortlich, soweit er die Verbreitung steuert und damit Betreiber im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 ist. Die Transparenzpflichten des Art. 50 der Verordnung sind seit 02.08.2026 wirksam. Eine Nachrüstfrist bis 02.12.2026 besteht nach Art. 111 Abs. 4 nur für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2, nur für Anbieter und nur für Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden. Für alle anderen Transparenzpflichten gab es keine Übergangsfrist. biteme berät den Kunden auf Wunsch zur Umsetzung; die Erfüllung der Betreiberpflichten schuldet biteme nicht.
5.5 Rollenverteilung nach Art. 25 KI-VO. Soweit der Kunde ein von biteme geliefertes oder überlassenes KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke einsetzt, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so ändert, dass es zu einem Hochrisiko-System nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 wird, gilt zwischen den Parteien Folgendes:
- a) Für den Fall des Einsatzes unter eigenem Namen oder eigener Marke (Art. 25 Abs. 1 lit. a) vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die Anbieterpflichten den Kunden treffen. Nur dieser Buchstabe lässt eine abweichende vertragliche Aufteilung der Pflichten ausdrücklich zu; für die Fälle der wesentlichen Veränderung und der geänderten Zweckbestimmung (lit. b und c) trifft diese Vereinbarung keine Aussage.
- b) biteme legt hiermit eindeutig fest, dass die gelieferten Systeme nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von biteme in ein Hochrisiko-KI-System umgewandelt werden dürfen.
- c) Erteilt biteme diese Zustimmung, schließen die Parteien vor der Umwandlung eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über Informationen, Fähigkeiten, technischen Zugang und Unterstützung. Diese Vereinbarung ist nach Art. 25 Abs. 4 der Verordnung angeordnet.
5.6 Nachweise. Verlangt der Kunde Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2024/1689, benennt er das Dokument und die Norm, die es anordnet. biteme stellt bereit, was sie in ihrer Rolle schuldet; Unterlagen von Modellanbietern nur, soweit diese sie zur Verfügung stellen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde stellt biteme rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form alle Informationen, Daten, Zugänge und Unterlagen zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson sowie eine Vertretung.
6.2 Der Kunde informiert biteme über alle Umstände, die für die Durchführung Bedeutung haben, auch wenn sie erst während der Durchführung bekannt werden. Dazu zählen insbesondere interne Richtlinien zum Einsatz künstlicher Intelligenz, Betriebsvereinbarungen, berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten und regulatorische Auflagen.
6.3 Rechteclearing. Der Kunde prüft überlassenes Material (Texte, Bilder, Logos, Musik, Stimmen, Daten, Software) auf Rechte Dritter und sichert zu, dass es für den vereinbarten Zweck eingesetzt werden darf. Das gilt ausdrücklich auch für die Verwendung als Eingabe in KI-Systeme und, soweit vereinbart, für Trainings- und Auswertungszwecke.
6.4 Der Kunde sichert zu, dass er zur Weitergabe der überlassenen Informationen berechtigt ist und dass der Weitergabe keine Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Dritten und keine berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. Ist der Kunde selbst berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, weist er biteme vor der Übermittlung darauf hin.
6.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich Fristen angemessen. Mehraufwand, der durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entsteht, trägt der Kunde. Die Ansprüche von biteme nach § 1168 ABGB bleiben unberührt.
6.6 Freigaben. Vorlagen, Entwürfe, Konzepte und Zwischenergebnisse sind vom Kunden binnen fünf Werktagen ab Zugang zu prüfen und freizugeben oder unter konkreter Angabe der Beanstandung zurückzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, obwohl biteme bei der Übermittlung ausdrücklich auf Fristbeginn und Folge hingewiesen hat, gilt die Vorlage als freigegeben. Die Abnahme von Werkleistungen richtet sich abweichend davon nach § 3.6.
§ 7 Pitch, Konzept und Ideenschutz
7.1 Erstellt biteme vor Abschluss eines Hauptvertrags auf Einladung ein Konzept, eine Demonstration oder einen Prototyp, entsteht dadurch ein eigenes Vertragsverhältnis, dem diese AGB zugrunde liegen. Ein dabei gelieferter lauffähiger Prototyp darf ohne Hauptvertrag nicht produktiv eingesetzt werden.
7.2 Konzepte, Architekturen, Prompt-Aufbauten, Agentenkonfigurationen und Auswertungslogiken bleiben Eigentum von biteme. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, die im Pitch präsentierten Lösungsansätze außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrags weder selbst noch durch Dritte zu verwerten. Das gilt unabhängig davon, ob der einzelne Baustein urheberrechtlich geschützt ist.
7.3 War ein präsentierter Ansatz dem potentiellen Kunden nachweislich bereits vorher bekannt, teilt er dies binnen 14 Tagen nach der Präsentation in Textform unter Angabe von Beweismitteln mit.
§ 8 Termine, Verzug, höhere Gewalt
8.1 Termine und Fristen sind unverbindliche Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Termine setzen die vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
8.2 Bei Ereignissen, die biteme nicht zu vertreten hat und die mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar sind (insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Kommunikationsnetzen sowie Ausfälle oder Abschaltungen bei Vorleistungen Dritter nach § 4), ruhen die Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang des Hindernisses. Dauert das Hindernis länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Auftrag zurückzutreten.
8.3 Bei Verzug von biteme kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach § 17.
8.4 Absage von Terminen (Modul B). Sagt der Kunde einen vereinbarten Workshop-, Schulungs-, Vortrags- oder Drehtermin ab, sind zu ersetzen: bei Absage weniger als 14, aber mindestens sieben Tage vor dem Termin 50 Prozent, bei Absage weniger als sieben Tage vor dem Termin 100 Prozent des vereinbarten Honorars, jeweils zuzüglich bereits angefallener Barauslagen und Fremdkosten. Ein Ersatztermin innerhalb von drei Monaten wird angerechnet, soweit er für biteme disponierbar ist. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
§ 9 Subunternehmer und Dritte
9.1 biteme ist berechtigt, Leistungen selbst zu erbringen, sich sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen oder Leistungen zu substituieren. biteme wählt diese Dritten sorgfältig aus und achtet auf die erforderliche fachliche Qualifikation.
9.2 Die Beauftragung erfolgt im eigenen Namen von biteme oder, nach vorheriger Information des Kunden, in dessen Namen.
9.3 Für die Einbindung von Dritten, die personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, gilt ausschließlich § 14.4. Die dortigen Regelungen gehen dieser Bestimmung vor.
9.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden vor der Eingehung namhaft gemacht und von ihm freigegeben wurden und die über die Laufzeit des Vertrags hinausreichen, tritt der Kunde ein. Ohne vorherige Freigabe besteht keine Eintrittspflicht.
§ 10 Rechte am Arbeitsergebnis
10.1 Grundsatz. Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts räumt biteme dem Kunden an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen ein räumlich unbeschränktes, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck ein, soweit nicht § 11 für überlassene Systeme etwas anderes bestimmt. Eine Beschränkung auf das Gebiet Österreichs besteht nicht.
10.2 Umfang bei Modul C und D. An Automatisierungen, Pipelines, Agentenkonfigurationen, Prompt-Sammlungen, Systemanweisungen und Integrationsartefakten, die eigens für den Kunden erstellt wurden, erhält der Kunde das Recht zur Nutzung, zum Betrieb, zur Vervielfältigung im eigenen Unternehmen und zur Bearbeitung. Verbundene Unternehmen des Kunden im Sinne des § 189a Z 8 UGB sind eingeschlossen.
10.3 Rückbehalt. biteme behält sämtliche Rechte an
- a) allgemeinem Know-how, Methodik, Vorgehensmodellen und Bewertungslogik;
- b) wiederverwendbaren Bausteinen, Bibliotheken, Vorlagen, Skripten, Prompt-Mustern und Werkzeugen, die nicht eigens für den Kunden entwickelt wurden oder die keine kundenspezifischen Inhalte enthalten;
- c) der eigenen Betriebsumgebung von biteme, einschließlich des biteme OS und der darin eingesetzten Agenten.
biteme darf diese Bestandteile uneingeschränkt weiterverwenden, auch für andere Kunden. Das gilt auch für allgemeine Erkenntnisse, die Mitarbeitende von biteme im Rahmen des Projekts erwerben.
10.4 Vor Zahlung. Vor vollständiger Zahlung erfolgt eine Nutzung durch den Kunden auf Grundlage eines jederzeit widerruflichen Leihverhältnisses.
10.5 Quelldateien und Herausgabe. Ein Anspruch auf Herausgabe von Arbeitsdateien, Zwischenständen, Trainings- oder Konfigurationsartefakten besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Bei Modul C und D ist die Übergabe der zum eigenständigen Betrieb erforderlichen Konfiguration Teil der Leistung, sofern die Leistungsbeschreibung eine Übergabe an das Kundenteam vorsieht.
10.6 Rechte an maschinell erzeugten Ergebnissen. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass Ergebnisse, die ohne prägenden menschlichen Gestaltungsbeitrag maschinell erzeugt wurden, urheberrechtlich möglicherweise nicht geschützt sind und deshalb auch von Dritten genutzt werden können. Die Rechtseinräumung nach 10.1 erfolgt insoweit nur, soweit Rechte bestehen. Eine Zusicherung, dass an einem konkreten maschinell erzeugten Ergebnis ausschließliche Rechte bestehen, gibt biteme nicht ab.
10.7 Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der Zustimmung von biteme und ist gesondert angemessen zu vergüten. Bei widerrechtlicher Nutzung ist ein Betrag in Höhe des doppelten für diese Nutzung angemessenen Honorars zu zahlen; der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt beiden Parteien offen.
§ 11 Überlassung von KI-Systemen (Modul E)
11.1 Wird ein KI-System zur Nutzung überlassen („KI-Mitarbeiter mieten"), erhält der Kunde für die Dauer des Vertrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang (Anzahl der Nutzenden, Nutzungsvolumen, Einsatzzweck). Ein Eigentums- oder Rechtsübergang findet nicht statt.
11.2 biteme pflegt das überlassene System nach dem im Angebot bezeichneten Pflegestand. Wissensbasen unterliegen der Alterung; biteme kennzeichnet den Stand und aktualisiert nach dem vereinbarten Rhythmus. Eine Zusicherung, dass der Inhalt zu jedem Zeitpunkt dem aktuellen Rechts-, Markt- oder Produktstand entspricht, wird nicht abgegeben.
11.3 Der Kunde darf das überlassene System nicht zurückentwickeln, nicht zur Erstellung eines konkurrierenden Systems verwenden und die Systemanweisungen, Wissensbestände und Konfigurationen nicht extrahieren oder Dritten zugänglich machen. Zulässig sind Ausgaben im bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11.4 Setzt der Kunde das überlassene System unter eigener Marke ein, gilt § 5.5.
11.5 Mit Ende des Vertrags endet das Nutzungsrecht. Der Kunde stellt die Nutzung ein und löscht überlassene Systemkomponenten. Vom Kunden erzeugte Ausgaben darf er weiterverwenden.
§ 12 Vergütung, Zahlung, Aufrechnung
12.1 Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
12.2 Der Honoraranspruch entsteht mit Erbringung der jeweiligen Leistung. biteme ist berechtigt, Vorschüsse zu verlangen und Zwischenabrechnungen zu legen. Bei wiederkehrenden Leistungen (Modul E) wird das Entgelt im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig.
12.3 Zahlungsplan bei Projekten. Bei Projekt- und Werkleistungen (Modul C und D) gilt der im Angebot vereinbarte Zahlungsplan. Enthält das Angebot keinen, sind 40 Prozent bei Auftragserteilung, 40 Prozent bei Erreichen des im Projektplan bezeichneten Zwischenstands und 20 Prozent bei Abnahme fällig. Aufträge bis 5.000 Euro netto werden nach Abnahme in einem Betrag abgerechnet.
12.4 Barauslagen und Fremdleistungen. Barauslagen, Reise- und Nächtigungskosten sowie Fremdleistungen Dritter sind gesondert zu ersetzen. Honorare von Dritten (etwa Sprecherinnen und Sprecher, Darstellende, Musikschaffende) können einschließlich einer Vermittlungs-, Recherche- und Bearbeitungsprovision weiterverrechnet werden; die Provision wird im Angebot ausgewiesen.
12.5 Zusatzleistungen. Leistungen, die nicht ausdrücklich vom vereinbarten Honorar umfasst sind, werden gesondert nach den im Angebot genannten Sätzen vergütet. Das gilt auch für Mehraufwand nach § 4.3, § 6.5 und § 8.4.
12.6 Rechnungsangaben des Kunden. Der Kunde teilt biteme vor der ersten Rechnungslegung die für die Bearbeitung erforderlichen Angaben mit, insbesondere Rechnungsadresse, Bestell- oder Auftragsnummer, Kostenstelle und den Weg der Rechnungsübermittlung. Unterbleiben diese Angaben oder sind sie unrichtig, berührt das die Fälligkeit nach 12.7 nicht. biteme stellt auf Wunsch eine berichtigte Rechnung aus; beruht die Berichtigung auf fehlenden oder unrichtigen Angaben des Kunden, beginnt dadurch keine neue Zahlungsfrist.
12.7 Fälligkeit. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Sektors beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage. Abweichende Vereinbarungen im Angebot gehen vor.
12.8 Verzug. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 456 UGB). Der Kunde ersetzt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassokosten. biteme ist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten und, nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist, den Zugang zu überlassenen Systemen (§ 11) auszusetzen. Die Entgeltpflicht bleibt davon unberührt.
12.9 Terminverlust. Bei vereinbarter Ratenzahlung wird bei nicht fristgerechter Zahlung einer Rate der gesamte offene Betrag nach erfolgloser Nachfristsetzung von 14 Tagen fällig.
12.10 Aufrechnung. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die von biteme schriftlich anerkannt, gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von biteme entstanden sind, oder wenn biteme zahlungsunfähig ist.
12.11 Eigentumsvorbehalt. Gelieferte körperliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von biteme.
12.12 Wertsicherung bei Dauerschuldverhältnissen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (Modul E) ist biteme berechtigt, das Entgelt einmal jährlich, erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn, entsprechend der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index) anzupassen. Die Anpassung wird mit einer Frist von einem Monat in Textform angekündigt. Steigen während der Laufzeit die Bezugskosten für Leistungen Dritter nach § 4 um mehr als 15 Prozent, kann biteme die Erhöhung in dem Umfang weitergeben, in dem sie das betroffene Entgelt betrifft, und legt sie auf Verlangen offen. Übersteigt eine Anpassung nach diesem Absatz 10 Prozent des bisherigen Jahresentgelts, kann der Kunde den Vertrag binnen eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Wirksamkeitsdatum der Anpassung außerordentlich kündigen.
12.13 Abbruch durch den Kunden. Bricht der Kunde einen erteilten Auftrag ab oder ändert er ihn einseitig ohne Einbindung von biteme, sind die bis dahin erbrachten Leistungen samt angefallener Kosten zu vergüten. Beruht der Abbruch nicht auf einer von biteme zu vertretenden Pflichtverletzung, gebührt biteme darüber hinaus das vereinbarte Resthonorar; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen (§ 1168 Abs. 1 ABGB).
§ 13 Vertraulichkeit
13.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei vertraulich, verwenden sie nur für den Vertragszweck und geben sie nur an Personen weiter, die sie zur Durchführung benötigen und ihrerseits entsprechend gebunden sind. Die Pflicht gilt wechselseitig; biteme bringt Methodik, Prompt-Architekturen und Werkzeuge ein, die ihrerseits schutzwürdig sind.
13.2 Ausnahmen. Nicht erfasst sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Pflicht werden, die der empfangenden Partei vorbekannt waren, die sie unabhängig entwickelt hat, die sie rechtmäßig von Dritten erhalten hat, oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich geboten ist. Im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere vorab, soweit rechtlich zulässig.
13.3 Eingabe in KI-Systeme. Beide Parteien dürfen vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei in KI-Systeme eingeben, sofern die eingesetzten Systeme die Verwendung der Eingaben zum Training von Modellen ausschließen und die Verarbeitung im Rahmen des § 14 erfolgt. Ob die Eingabe in ein KI-System die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 26b Abs. 1 UWG in Frage stellt, hängt von den Bedingungen und Einstellungen beim jeweiligen Anbieter ab; deshalb wird es hier ausdrücklich geregelt und nicht vorausgesetzt.
13.4 Fremde Vertraulichkeit. Bringt der Kunde Informationen ein, die Dritten gegenüber vertraulich sind, weist er biteme vorab darauf hin und benennt die Einschränkungen. Ohne einen solchen Hinweis darf biteme davon ausgehen, dass keine über 13.1 hinausgehenden Bindungen bestehen.
13.5 Berufsrechtliche Verschwiegenheit. Unterliegt der Kunde einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, trifft ihn die Verantwortung für die Zulässigkeit der Weitergabe. biteme unterstützt durch geeignete technische Maßnahmen, insbesondere durch ausschließlich lokale Verarbeitung nach § 14.3. Bei Kunden, die deutschem Recht unterliegen, wird die Einbindung von biteme gesondert vereinbart, weil § 203 Abs. 4 dStGB die mitwirkende Person einbezieht.
13.6 Dauer. Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer des Vertrags und drei Jahre darüber hinaus, bei Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 26b UWG sind, für die Dauer ihres gesetzlichen Schutzes.
13.7 Ein gesondert abgeschlossenes Geheimhaltungsübereinkommen geht dieser Bestimmung vor, soweit es weiter reicht.
§ 14 Datenschutz, Kundeninhalte, Training
14.1 Rollen. Soweit biteme im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und biteme Auftragsverarbeiterin. Die Parteien schließen dafür eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO (AVV), die dieser Bestimmung im Kollisionsfall vorgeht. Bis zum Abschluss der AVV beschränkt sich die Tätigkeit von biteme auf Leistungen, die keine Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden erfordern.
14.2 Verarbeitung zur Leistungserbringung. biteme verarbeitet vom Kunden eingebrachte Inhalte, soweit dies zur Erbringung der beauftragten Leistung erforderlich ist. Dazu zählen Abruf, Übermittlung an eingesetzte Systeme, Zwischenspeicherung, Protokollierung und Auswertung im Rahmen des Auftrags.
14.3 Verarbeitungsort und Modellwahl. biteme betreibt Modelle sowohl in eigener Infrastruktur in Österreich als auch über externe Anbieter. Für Aufträge mit besonders sensiblen Inhalten (insbesondere Gesundheitsdaten, Personalakten, Forschungs- und Entwicklungsgeheimnisse, berufsrechtlich verschwiegene Mandate) vereinbaren die Parteien im Angebot ausschließlich lokale Verarbeitung. Ist das vereinbart, werden diese Inhalte nicht an externe Modellanbieter übermittelt.
14.4 Unterauftragsverarbeiter. biteme setzt weitere Auftragsverarbeiter ein, insbesondere Anbieter generativer KI, Hosting-, Termin- und Kommunikationsdienste. Der Kunde erteilt mit Abschluss der AVV eine allgemeine schriftliche Genehmigung nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO auf Basis der dort geführten Liste. biteme informiert den Kunden aktiv über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung; ein bloßer Verweis auf eine im Internet abrufbare Liste genügt nicht. Der Kunde kann binnen 30 Tagen ab Zugang der Information aus wichtigem, datenschutzbezogenem Grund widersprechen. Widerspricht er, suchen die Parteien eine Lösung; kommt binnen weiterer 30 Tage keine zustande, kann der Kunde den betroffenen Vertragsteil außerordentlich kündigen. Die 30-Tage-Frist ist eine vertragliche Vereinbarung; die Verordnung selbst setzt keinen Zahlenwert, sondern verlangt einen angemessenen Vorlauf. Die Haftung von biteme für die Einhaltung durch weitere Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 DSGVO bleibt unberührt.
14.5 Training von Modellen. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich drei getrennte Ebenen:
- a) Modelle Dritter. Kundeninhalte werden nicht zum Training von Modellen externer Anbieter verwendet. biteme setzt dazu Vertragsgestaltungen, Kontoeinstellungen oder Betriebsarten ein, die eine Trainingsnutzung ausschließen, oder verarbeitet lokal.
- b) Eigene Systeme, mandatsgebundenes Gedächtnis. biteme betreibt Systeme, die im Rahmen eines Mandats erzeugte Inhalte in einem auf dieses Mandat begrenzten Wissensbestand vorhalten, um die Leistung zu verbessern. Dieser Bestand wird nicht für andere Kunden verwendet und nach § 18.5 gelöscht. Die Verarbeitung erfolgt auf dokumentierte Weisung des Kunden im Rahmen der AVV.
- c) Eigene Systeme, Modelltraining. biteme trainiert keine eigenen Modellgewichte mit identifizierbaren Kundeninhalten, es sei denn, der Kunde stimmt dem gesondert und ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu. Vor Erteilung dieser Zustimmung weist biteme gesondert darauf hin, dass eine Entfernung aus bereits trainierten Modellgewichten danach nicht mehr geschuldet werden kann.
Der Grund für die Trennung von b und c wird offengelegt: Sind Inhalte in Modellgewichte eingegangen, ist eine selektive Entfernung technisch nicht ohne Weiteres möglich. Eine Löschzusage ließe sich für diesen Fall nicht einhalten. Deshalb wird das Training ausgeschlossen, statt eine Löschung zu versprechen.
14.6 Anonymisierte Auswertung. biteme darf aus Projekten gewonnene Erkenntnisse in anonymisierter und aggregierter Form verwenden, um Methodik, Vorlagen und Qualität weiterzuentwickeln, sofern kein Rückschluss auf den Kunden, auf betroffene Personen oder auf vertrauliche Inhalte möglich ist.
14.7 Widerspruch. Der Kunde kann den Ebenen 14.5 lit. b und 14.6 jederzeit getrennt in Textform widersprechen. Der Widerspruch wirkt für die Zukunft. Ein Widerspruch gegen 14.5 lit. b kann dazu führen, dass biteme bestimmte Leistungen nur mit höherem Aufwand oder nicht mehr erbringen kann; darauf wird biteme unverzüglich hinweisen.
14.8 Rollenabgrenzung. Entscheidet ein Auftragsverarbeiter über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung selbst, gilt er insoweit nach Art. 28 Abs. 10 DSGVO als Verantwortlicher. Die Parteien halten fest, dass die Verarbeitungen nach 14.2 und 14.5 lit. b auf dokumentierter Weisung des Kunden im Rahmen der AVV erfolgen und biteme insoweit Auftragsverarbeiterin bleibt. Die Auswertung nach 14.6 erfolgt ausschließlich mit Daten ohne Personenbezug; lässt sich ein Personenbezug im Einzelfall nicht ausschließen, unterbleibt sie.
14.9 Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von biteme in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Gewährleistung und Rüge
15.1 Rüge. Der Kunde hat die Leistung nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel binnen zehn Werktagen, verdeckte Mängel binnen zehn Werktagen ab Erkennen, unter konkreter Beschreibung des Mangels in Textform anzuzeigen. Die Parteien vereinbaren diese Obliegenheit ausdrücklich, weil § 377 UGB nach seinem Wortlaut Kauf und Ware betrifft und die Anwendbarkeit auf KI-gestützte Dienstleistungen dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist.
15.2 Rechtsbehelfe. Bei berechtigter und rechtzeitiger Rüge hat der Kunde zunächst Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Erst wenn beides unmöglich ist, für biteme mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre oder in angemessener Frist nicht gelingt, stehen dem Kunden Preisminderung oder Vertragsauflösung zu. Diese Reihenfolge entspricht § 932 Abs. 1 und 2 ABGB.
15.3 Frist. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Werkleistungen (Modul C und D) zwölf Monate ab Abnahme, bei Leistungen ohne Abnahme ab Übergabe. Die Verkürzung gegenüber der gesetzlichen Frist des § 933 Abs. 1 ABGB beruht auf dem sachlichen Grund, dass KI-gestützte Systeme durch Änderungen an Modellen, Schnittstellen und Datenbeständen Dritter (§ 4.2) einem Wandel unterliegen, der nach Ablauf dieser Frist nicht mehr sinnvoll dem Ursprungswerk zugerechnet werden kann. Für Beratungs-, Schulungs- und Vortragsleistungen (Modul A und B) gelten die gesetzlichen Regeln des Dienstvertragsrechts.
15.4 Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird nicht abbedungen.
15.5 Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die beruhen auf vom Kunden gelieferten Vorgaben, Daten oder Materialien, auf vom Kunden vorgenommenen Änderungen an den Arbeitsergebnissen, auf einer Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks oder auf Ereignissen nach § 4.2.
15.6 Rechtliche Zulässigkeit. Die Prüfung der Arbeitsergebnisse auf wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit obliegt dem Kunden. biteme schuldet eine Grobprüfung und weist auf erkennbare Bedenken hin.
15.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen behaupteter Mängel zur Gänze zurückzuhalten; er kann einen dem Mangel angemessenen Teil einbehalten.
§ 16 Freistellung bei Verletzung fremder Rechte
16.1 Durch den Kunden. Werden gegen biteme Ansprüche Dritter erhoben, die auf vom Kunden beigestelltem Material, auf Vorgaben des Kunden oder auf einer vom Kunden verantworteten Verwendung beruhen, hält der Kunde biteme schad- und klaglos und ersetzt die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Das gilt nicht, soweit biteme den Anspruch grob fahrlässig oder vorsätzlich mitverursacht hat oder ihre Warnpflicht verletzt hat.
16.2 Durch biteme. Werden gegen den Kunden Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten erhoben, die unmittelbar auf einem von biteme gelieferten Arbeitsergebnis beruhen, wird biteme den Kunden auf eigene Kosten unterstützen und nach eigener Wahl das Arbeitsergebnis so ändern, dass die Verletzung entfällt, ein Nutzungsrecht beschaffen oder das Arbeitsergebnis gegen Rückerstattung des darauf entfallenden Entgelts zurücknehmen. Ein darüber hinausgehender Ersatz richtet sich nach § 17 und ist der Höhe nach auf die dortigen Obergrenzen begrenzt.
16.3 Ausnahme für maschinell erzeugte Inhalte. Die Freistellung nach 16.2 gilt nicht für Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass ein von einem Modell eines Drittanbieters erzeugter Inhalt fremden Werken oder Kennzeichen ähnelt, soweit biteme die im Angebot vereinbarten Prüfschritte durchgeführt hat. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich diese Ähnlichkeit mit den verfügbaren Mitteln nicht vollständig ausschließen lässt.
16.4 Verfahren. Die in Anspruch genommene Partei informiert die andere unverzüglich, überlässt ihr auf Verlangen die Verteidigung, unterlässt Anerkenntnisse ohne Zustimmung und wirkt an der Abwehr mit.
§ 17 Haftung
17.1 biteme haftet für Vorsatz unbeschränkt. Der Ausschluss der Haftung für Vorsatz ist unwirksam.
17.2 Für Personenschäden haftet biteme nach den gesetzlichen Bestimmungen; eine Freizeichnung erfolgt insoweit nicht, auch nicht für leichte Fahrlässigkeit.
17.3 Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung von biteme sowie ihrer Mitarbeitenden, Auftragnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Das gilt für unmittelbare und mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Datenverlust, Schäden aus Verzug, Unmöglichkeit und Verschulden bei Vertragsschluss. Ausgenommen ist die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also jener Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut; insoweit haftet biteme auch für leichte Fahrlässigkeit, der Höhe nach begrenzt nach 17.4.
17.4 Für grobe Fahrlässigkeit sowie für die nach 17.3 nicht ausgeschlossene leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt, gestaffelt nach Vertragstyp:
| Vertragstyp | Obergrenze je Schadensfall | Obergrenze je Vertragsjahr |
|---|---|---|
| Einmalige Leistung, Audit, Vortrag (Modul A, B) | Netto-Honorar der betroffenen Leistung | Netto-Honorar der betroffenen Leistung |
| Projekt- und Werkleistung (Modul C, D) | Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags | Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags |
| Wiederkehrende Leistung, Überlassung (Modul E) | in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahltes Netto-Entgelt | derselbe Betrag |
Die Begrenzung gilt nicht bei krasser grober Fahrlässigkeit; insoweit wäre eine Freizeichnung sittenwidrig.
17.5 Ausgeschlossene Konstellationen. Ausgeschlossen ist die Haftung, soweit ein Schaden beruht auf
- a) der inhaltlichen Unrichtigkeit einzelner Modellausgaben, wenn der Kunde seine Prüfpflicht nach § 5.3 verletzt hat;
- b) einer Änderung des Modellverhaltens, einer Abschaltung oder einer Bedingungsänderung bei Dritten nach § 4.2;
- c) einer Nutzung der Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Zwecks;
- d) unterlassener oder verspäteter Mitwirkung des Kunden.
17.6 Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
17.7 Verfall und Verjährung. Schadenersatzansprüche des Kunden sind binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, jedenfalls binnen drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis. Die Verkürzung beruht auf dem sachlichen Grund, dass sich die Ursache eines Schadens bei KI-gestützten Systemen wegen laufender Änderungen an Modellen, Schnittstellen und Datenbeständen Dritter (§ 4.2) nach Ablauf dieser Frist regelmäßig nicht mehr zuverlässig feststellen lässt.
17.8 Soweit die Haftung von biteme ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.
17.9 Klarstellung zum Regulierungsrahmen. Ein KI-spezifisches Haftungsregime der Union besteht nicht; der Vorschlag für eine Richtlinie über KI-Haftung wurde zurückgenommen (Amtsblatt C/2025/5423 vom 06.10.2025). Ansprüche nach der Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Produkthaftung stehen nach deren Wortlaut nur natürlichen Personen zu und erfassen keine ausschließlich beruflich genutzten Sachen. Zwingende gesetzliche Haftungen bleiben unberührt.
§ 18 Laufzeit, Kündigung, Beendigung
18.1 Verträge über einmalige Leistungen enden mit vollständiger Erbringung und Bezahlung.
18.2 Dauerschuldverhältnisse (Modul D-Betrieb und Modul E). Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestlaufzeit sechs Monate. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere drei Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform.
18.3 Außerordentliche Kündigung. Das Recht beider Parteien zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt und kann nicht ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt für biteme insbesondere vor bei fortgesetztem Verstoß gegen wesentliche Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfrist von 14 Tagen, bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ohne Sicherheitsleistung, oder wenn die Leistungserbringung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Für den Kunden liegt ein wichtiger Grund insbesondere bei fortgesetztem Verstoß von biteme gegen wesentliche Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfrist von 14 Tagen vor.
18.4 Bei Beendigung sind erbrachte Leistungen abzurechnen. § 12.13 bleibt unberührt.
18.5 Datenrückgabe und Löschung. Nach Vertragsende gibt biteme die Daten des Kunden nach dessen Wahl zurück oder löscht sie, jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und üblicher Sicherungskopien, die im Rahmen der Sicherungszyklen überschrieben werden. Der mandatsgebundene Wissensbestand nach § 14.5 lit. b wird innerhalb derselben Frist gelöscht. Eine Löschung aus Modellgewichten wird nicht zugesagt. Das Training mit identifizierbaren Kundeninhalten ist nach § 14.5 lit. c ausgeschlossen, weshalb sich die Frage im Regelfall nicht stellt. Hat der Kunde dem Training ausnahmsweise zugestimmt, ist eine Entfernung aus bereits trainierten Modellgewichten nicht geschuldet. Die Einzelheiten regelt die AVV.
18.6 Die Bestimmungen zu Vertraulichkeit (§ 13), Rechten am Arbeitsergebnis (§ 10), Freistellung (§ 16), Haftung (§ 17) und Schlussbestimmungen (§ 20) gelten über das Vertragsende hinaus.
§ 19 Referenznennung
19.1 biteme ist berechtigt, auf eigenen Kommunikationsmitteln unter Nennung von Firmenname und Firmenlogo auf die bestehende oder frühere Geschäftsbeziehung hinzuweisen und selbst hergestellte Film- und Fotoaufnahmen zu Eigenwerbungszwecken sowie für Einreichungen bei Wettbewerben zu verwenden. Inhalte, die der Vertraulichkeit nach § 13 unterliegen, sind davon ausgenommen.
19.2 Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen; biteme entfernt den Hinweis binnen 30 Tagen. Werden Leistungen, an denen biteme wesentlich mitgewirkt hat, bei Wettbewerben eingereicht, ist biteme als mitverantwortliche Agentur anzuführen.
§ 20 Schlussbestimmungen
20.1 Textform. Erklärungen, für die diese AGB Schriftform oder Textform vorsehen, können auch per E-Mail abgegeben werden. Den Parteien steht es frei, vom Formerfordernis einvernehmlich abzugehen.
20.2 Übertragung. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von biteme übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Die Übertragung auf verbundene Unternehmen des Kunden ist nach vorheriger Anzeige zulässig. Die Übertragung der nach § 10 eingeräumten Nutzungsrechte bleibt davon unberührt.
20.3 Teilunwirksamkeit. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der betroffenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
20.4 Rechtswahl. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
20.5 Erfüllungsort ist der Sitz von biteme.
20.6 Gerichtsstand. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz von biteme sachlich zuständigen Gerichts in Wien ausdrücklich vereinbart. biteme ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen. Diese Vereinbarung wird ausdrücklich getroffen und durch die Auftragsbestätigung urkundlich nachgewiesen (§ 104 JN; Art. 25 EuGVVO).
20.7 Verbraucher. Sollte ausnahmsweise ein Verbraucher im Sinne des KSchG Vertragspartner werden, gelten die zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen vorrangig; die Bestimmungen dieser AGB, die davon abweichen, finden insoweit keine Anwendung. Bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht nach dem FAGG zu; bei Dienstleistungen erlischt es, wenn biteme die Leistung auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers vor Ablauf der Rücktrittsfrist vollständig erbracht hat. Preisangaben gegenüber Verbrauchern verstehen sich brutto einschließlich Umsatzsteuer. Eine Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren erfolgt nicht.
20.8 Sprachliche Gleichbehandlung. Personenbezogene Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
Besondere Hinweise nach § 864a ABGB
Dieser Abschnitt ist Bestandteil dieser AGB. Auf die folgenden Bestimmungen wird ausdrücklich und gesondert hingewiesen, weil sie für den Kunden nachteilig sein können:
- § 3.6 Abnahme gilt nach zehn Werktagen ohne Rückmeldung als erteilt
- § 6.6 Freigabe gilt nach fünf Werktagen ohne Rückmeldung als erteilt
- § 8.4 Ausfallhonorar von 50 beziehungsweise 100 Prozent bei kurzfristiger Terminabsage
- § 10.3 biteme behält Know-how und wiederverwendbare Bausteine und darf sie für andere Kunden verwenden
- § 10.7 doppeltes Honorar bei widerrechtlicher Nutzung
- § 12.10 Aufrechnung nur eingeschränkt möglich
- § 14.5 lit. b mandatsgebundener Wissensbestand in den Systemen von biteme
- § 14.6 Verwendung anonymisierter und aggregierter Erkenntnisse
- § 15.3 Gewährleistungsfrist auf zwölf Monate verkürzt
- § 17.3 Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, ausgenommen wesentliche Vertragspflichten
- § 17.4 betragsmäßige Haftungsbegrenzung
- § 17.7 Verfall von Schadenersatzansprüchen nach zwölf Monaten
- § 12.12 jährliche Wertsicherung des Entgelts bei Dauerschuldverhältnissen, mit Sonderkündigungsrecht ab 10 Prozent
- § 20.6 ausschließlicher Gerichtsstand Wien
Stand dieser AGB: 20.08.2026, Fassung 1.0.